Satzung

Satzung vom 11.08.2021


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein Bi+ Hamburg führt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein) seit der Eintragung in das Vereinsregister Hamburg am 11.08.2021.
Er hat seinen Sitz in Hamburg.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung

  1. der Wissenschaft und Forschung,
  2. der Volksbildung,
  3. der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

  1. die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zum Themenkreis bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen und deren sozialen Erscheinungen und Wirkungen in unterschiedlichen, gesellschaftlichen Bereichen wie zum Beispiel Recht, Pädagogik, Soziologie, Gesundheitssystem, Literatur, Kunst oder Medien.
  2. Das Einbringen der Interessen von Menschen bi-sexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen gegenüber gesellschaftlichen Institutionen (Hamburger Bürgerschaft, die sieben Hamburger Bezirksversammlungen, Polizei Hamburg, Schulbehörde, Sozialbehörde).
  3. Die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen in- und ausländischen Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung unter besonderer Berücksichtigung von Hamburger Organisationen sowie die Mitarbeit in gemeinnützigen nationalen und internationalen Organisationen (Bisexuelles Netzwerk BiNe e.V., BiBerlin e.V., ILGA World, Vereinigung Landelijk Netwerk Biseksualiteit (NL), Bisexual Resource Center (USA), The America Institute of Bisexuality (USA))
  4. Die Erforschung und Aufarbeitung der Gechichte von Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen und deren Veröffentlichung
  5. Organisation von Workshops zum Thema Bisexualität und Diskriminierung in Schulen, im Rahmen des Hamburg Pride sowie von Dritten durchgeführten nationalen und internationalen Veranstaltungen.
  6. Organisation eine BiPride und Beteiligung an der Hamburg Pride Week, Berlin Pride Week sowie sonstigen nationalen und internationalen Veranstaltungen zum Thema Bisexualität.
  7. Kostenlose Beratung zu Themen wie Coming-Out, Berufsleben oder Partnerschaft
  8. Kostenlose Informationen, Beratung und Begleitung bei individuellen und sozialen Konflikten von Menschen bisexueller bzw. nicht-monosexueller Orientierungen, zum Beispiel nach Gewalt- und Diskriminierungserfahrung.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine und Selbsthilfegruppen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  3. Bei Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahmebesteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme durch den Vorstand. Dies ist zu protokollieren. Die Mitgliedschaft ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  6. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
  7. Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge an den Verein. Ein Aufnahmebeitrag kann auf Beschluss des Vorstands erhoben werden. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
  9. Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.
  10. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder sind passive Mitglieder und haben kein Stimmrecht. Sie zahlen mindestens den halben Beitrag der ordentlichen Mitglieder. Über die genaue Höhe entscheiden sie selbst.
  11. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung, bzw. Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit.
    2. Durch Austritt
    3. Durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. Durch Ausschluss
  12. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Sofern keine Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  13. Ist ein (Förder-)Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so ruht die Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht, so kann das (Förder-)Mitglied vier Wochen, nach Absendung der zweiten Mahnung auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem (Förder-)Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht.
  14. Ein Einzel- oder Fördermitglied kann auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
    1. Es gegen Vereinsinteressen sowie deren Grundsätze und Ordnung vorsätzlich gröblich verstößt.
    2. Die Satzung oder der Zweck der betreffenden juristischen Person der des BiPlus Hamburg e. V. widerspricht Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zu zuleiten. Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden. Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene. Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist über jeden Ausschluss zu informieren.
  15. Über ruhende Mitgliedschaften ist die Mitgliederversammlung zu. unterrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein auszuhändigen oder wertmäßig abzugelten.

§4 Organe des Vereins

Organe des BiPlus Hamburg e. V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des BiPlus Hamburg e. V. Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.
  2. Mindestens einmal im Jahr zum vierten Quartal findet eine Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand erarbeitet einen jährlichen Finanzplan und erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
  5. Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl der Versammlungsleitung für die Mitgliederversammlung
    2. Wahl der Protokollführung für die Mitgliederversammlung
    3. Änderung und Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    4. Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabrechnung des Vorstandes
    5. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfung
    8. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    9. Änderung der Satzung und Auflösung des BiPlus Hamburg e. V.
    10. Beschlussfassung übe den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme von Mitgliedern
    11. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    12. Beschlussfassung über die Aufgaben und Ziele des BiPlus Hamburg e. V. bis zur nächsten Mitgliederversammlung
  6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens an die letzte dem BiPlus Hamburg e. V. bekannte E-Mailadresse des Mitglieds. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage nach Einberufung der Versammlung dem Vorstand vorzulegen.
  7. Eine Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen haben oder es im Interesse des BiPlus Hamburg e. V. erforderlich ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Satzungsänderungen und Anträge auf Abwahl des Vorstandes vor Ende seiner Amtszeit können nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  11. Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit 1/4 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes ist grundsätzlich geheim.
  12. Zur Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen sind nur solche Mitglieder berechtigt, die seit mindestens drei Monaten Mitglied sind und mit ihrem Beitrag nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
  13. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist unzulässig.
  14. Von der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode oder auf Auflösung des BiPlus Hamburg e. V können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind.
  15. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokolleinzusehen.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB setzt sich aus einer oder mehreren Personen zusammen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied alleine.
  3. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die seit mindestens drei Monaten Mitglied sind.
  4. Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung bei Erstwahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahr ist möglich. Bei aufeinander folgender Wiederwahl wird dieses Vorstandsmitglied für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
  5. Das Wahlverfahren wird durch die Wahlordnung geregelt. Die Wahlordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich höchstens einmal um ein Mitglied zu ergänzen. Hiervon sind die Vereinsmitglieder unverzüglich zu informieren. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandmitglieds endet mit der Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Wahl findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
  7. Endet die Vereinsmitgliedschaft, so endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BiPlus Hamburg e. V.. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  9. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt zu und Austritt aus Verbänden beschließen.
  10. Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte nicht öffentlich behandelt werden. Dies muss begründet werden.
  11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.
  12. Für alle Mitglieder des Vorstandes wird eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

§7 Kassenprüfung

  1. Es werden zwei Personen zur Kassenprüfung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  2. Die Personen der Kassenprüfung dürfen nicht dem Vorstand oder einem vor der Mitgliederversammlung gewähltem Gremium angehören. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand.
  3. Die Personen der Kassenprüfung überprüfen das Finanzgebaren. Sie haben das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kassen und Bücher des BiPlus Hamburg e. V. Sie erstatten der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes Bericht.

§8 Auflösung des BiPlus Hamburg e.V.

  1. Der BiPlus Hamburg e. V. kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  3. Ein Beschluss über die Auflösung des BiPlus Hamburg e. V. bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  5. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein „BiNe – Bisexuelles Netzwerke.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.